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   BFH, 19.11.2003 - I R 42/03   

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https://dejure.org/2003,6198
BFH, 19.11.2003 - I R 42/03 (https://dejure.org/2003,6198)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2003 - I R 42/03 (https://dejure.org/2003,6198)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2003 - I R 42/03 (https://dejure.org/2003,6198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Gewintantieme - vGA

  • datenbank.nwb.de

    VGA bei je zur Hälfte auf Festgehalt und Gewinntantieme entfallender angemessener Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Gesellschaftergeschäftsführer; Gewinntantieme; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 42/03
    Er beanstandete jedoch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) das Aufteilungsverhältnis von Tantieme zu Festgehalt von 50:50. Angemessen sei ein Verhältnis von 75:25, wobei der angemessene variable Gehaltsanteil aus den Festgehältern mit einem Drittel (= 80 000 DM) errechnet wurde.

    Zwar habe das FA die Tantieme auf Grundlage des Senatsurteils in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 und der darin aufgestellten 75:25-Aufteilungsregel zwischen fixen und variablen Gehaltsbestandteilen zutreffend mit einem Drittel als vGA angesehen.

    Dazu kann er beispielsweise eine Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft anstellen und auf dieser Basis ermitteln, welcher Tantiemesatz zu der angestrebten angemessenen Gesamtausstattung führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Dazu hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer variable Bezüge regelmäßig nur insoweit akzeptieren wird, als sie 25 v.H. der Gesamtausstattung nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).

    Das FG hätte dem im Rahmen seiner Prüfung, ob die gewählte Gestaltung in ihrer Gesamtheit oder ggf. in Teilen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nachgehen müssen, sei es anhand der im Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aufgestellten Aufteilungsregel, sei es aufgrund anderer (externer oder interner) Vergleichsmaßstäbe.

    Das FA hat die im Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aufgestellte Aufteilungsregel in der Weise verstanden, dass das zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Festgehalt schematisch 75 v.H. der Gesamtvergütung darstellt und ebenso schematisch äußerstenfalls um weitere --hieraus rechnerisch abgeleitete-- 25 v.H. als variabler Bestandteil erhöht werden darf.

  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 42/03
    VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501, jew. m.w.N.).

    Die Entscheidung, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; in BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501).

    Eine solche Veranlassung kann u.a. dann zu verneinen sein, wenn die Ertragslage der Kapitalgesellschaft starken Schwankungen unterliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; in BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 1. Februar 2002, BStBl I 2002, 219 Tz. 3).

    Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich als unmöglich erweist, im nachhinein eine entsprechende Gewinnprognose zu rekonstruieren oder wenn eine solche aus Sicht des Zusagezeitpunktes allzu großen Unwägbarkeiten ausgesetzt war (vgl. Senatsurteil in BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501).

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 42/03
    VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501, jew. m.w.N.).

    Die Entscheidung, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; in BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501).

    Eine solche Veranlassung kann u.a. dann zu verneinen sein, wenn die Ertragslage der Kapitalgesellschaft starken Schwankungen unterliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BFH/NV 2003, 1388; in BFHE 202, 494, BFH/NV 2003, 1501; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 1. Februar 2002, BStBl I 2002, 219 Tz. 3).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 42/03
    Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111).
  • FG Düsseldorf, 11.02.2003 - 6 K 6898/00

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Tantieme; Festgehalt -

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 42/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 11. Februar 2003 6 K 6898/00 K, F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1036 abgedruckt.
  • FG Düsseldorf, 22.06.2004 - 6 K 417/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinntantieme; Tantieme; Verhältnis

    Auf die zugelassene Revision des Beklagten hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2003 (I R 42/03, GmbHRundschau 2004, 512-514, Sammlung von Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 669-670) das Urteil vom 11.02.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 11.02.2003 I R 42/03 verwiesen.

    Er ist der Meinung, die Tantiemevereinbarung verstoße gegen den Aufteilungsmaßstab von 25:75 für Tantieme und Festgehalt, dessen Gültigkeit der BFH mit seinem Urteil vom 11.02.2003 (I R 42/03) nochmals bestätigt habe.

    Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 19.11.2003 I R 42/03, GmbHR 2004, 512) kann für die in diesem Zusammenhang erforderliche Angemessenheitsprüfung nach wie vor das Verhältnis variabler Bezüge des Geschäftsführers zu dessen fixen Gehaltsbestandteilen als tauglicher Maßstab herangezogen werden.

    Daraus folge aber nicht - so der BFH im Urteil vom 19.11.2003 (I R 42/03) -, dass der Höhe nach angemessene Gesamtbezüge generell allein deshalb teilweise vGA seien, weil sie zu mehr als 25 v.H. aus Tantiemen bestehen.

    Aus der vom BFH als allein maßgeblich angesehenen Sicht des Zusagezeitpunktes beruht die Abweichung von dem Aufteilungsmaßstab aber auf einer im Zusagezeitpunkt am 15.12.1984 zu erwartenden stark schwankenden Ertragslage und demnach allein auf betrieblichen Gründen (vgl. BFH I R 42/03 a.a.O.).

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird im Allgemeinen aber auch darauf achten, dass die Tantieme in Verbindung mit den übrigen Gehaltsbestandteilen nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtausstattung führt (BFH I R 42/03 a.a.O.).

    Erweist sich eine Prognose indessen als schwierig oder als eher spekulativ oder lässt sie sich - zumal Jahre später - kaum noch in tragfähiger Weise rekonstruieren, kann es auch genügen, wenn der Tantiemesatz als solcher einem Fremdvergleich standhält (vgl. BFH Urteil vom 19.11.2003 I R 42/03, a.a.O.).

    Es kann dann auch erforderlich sein, einen angemessenen Höchstbetrag zu ermitteln, bei dessen Überschreiten in entsprechendem Umfang eine vGA anzunehmen ist (BFH Urteil vom 19.11.2003 I R 42/03, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 29.11.2016 - 2 V 285/16

    Aussetzung der Vollziehung: vGA - Angemessenheit einer Gewinntantieme

    Ist die Gesamtausstattung insgesamt angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 % aus variablen Anteilen besteht (BFH-Urteile vom 27. Februar 2003 I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136).

    Ob die Gesamtausstattung bzw. die Höhe einer Gewinntantieme angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemenzusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind (BFH-Urteile vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669; vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BStBl II 2003, 418).

  • BFH, 26.05.2004 - I R 86/03

    Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge: Angemessenheit

    Jedoch hat der Senat andererseits entschieden, dass bei Angemessenheit der Gesamtvergütung nicht schon deshalb eine vGA vorliegen muss, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).

    Vielmehr ist die Aufteilung der Vergütung in feste und gewinnabhängige Bestandteile lediglich eines derjenigen Kriterien, die das FG bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs berücksichtigen muss (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 669).

  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 260/12

    Angemessene Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Letztendlich stellt die Aufteilung der Vergütung in feste und gewinnabhängige Bestandteile lediglich eines derjenigen Kriterien dar, die das Finanzgericht bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs berücksichtigen muss (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).

    Gleichwohl stellt die Aufteilung der Vergütung in feste und gewinnabhängige Bestandteile eines derjenigen Kriterien dar, die das Finanzgericht bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs berücksichtigen muss (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669), da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer insoweit regelmäßig darauf achten wird, dass eine vereinbarte Gewinntantieme in Verbindung mit den übrigen Gehaltsbestandteilen nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtausstattung führt.

  • BFH, 01.03.2006 - I B 139/05

    VGA: Umsatztantieme

    Bei der (dem FG als Tatsachengericht obliegenden) Würdigung der für die Frage einer fremdvergleichsgerechten Vergütung maßgebenden Gesichtspunkte (z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669) kann es zwar auf die von der Klägerin angeführten Umstände ankommen; sie sind aber nicht als feste und für jeden Einzelfall geltende schematische Maßgaben aufzufassen (z.B. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).
  • FG München, 09.11.2004 - 7 K 4153/01

    Gehaltsuntersuchungen als Schätzungsgrundlage für Angemessenheit des

    Eine solche Veranlassung kann u.a. dann zu verneinen sein, wenn die Ertragslage der Kapitalgesellschaft starken Schwankungen unterliegt (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669 , m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.06.2008 - 6 K 1496/06

    Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung als verdeckte

    Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist dabei anzunehmen, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, soweit ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen diesen Vermögensvorteil nicht gewährt hätte (vgl. BFH vom 19.11.2003 I R 42/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 669; vom 27.03.2001 I R 27/99, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2002, 111).
  • FG Hessen, 29.11.2007 - 4 K 2898/06

    Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden

    Auch hätte die Höhe des Tantieme-Anteils an der Gesamtausstattung von mehr als 25 % in den ersten Jahren nach Vereinbarung der Tantieme im Streitfall Anlass sein müssen, das Gesamtgehalt zu überprüfen und in diesem Rahmen eine höhenmäßige Begrenzung der Tantieme vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 42/03, BFH/NV 2004, 669).
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